1.2 Grundrechte des Menschen

In Artikel 1 (1) des Grundgesetztes der Bundesrepublik Deutschland heißt es „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, in Artikel 3 (1) „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ und in Artikel 3 (3) „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden“.

Im vorliegenden Buch geht es um die wissenschaftsgestützte Beschreibung von genetischen und kulturellen Unterschieden zwischen bestimmten ethnisch definierten Volksgruppen. Vor diesem Hintergrund ist die Betonung der genannten Artikel des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung. Diesen unverzichtbaren Grundsätzen, über die im freien Europa ein breiter Konsens besteht und die über viele Jahrhunderte leidvoller Erfahrungen erkämpft werden mussten, fühlt sich auch der Autor dieses Buches aus Überzeugung verpflichtet.

Unter ethnischen Volksgruppen werden im folgenden Gruppen von Menschen verstanden, die einheitliche oder ähnliche Abstammungsmerkmale tragen, d.h. eine genetische Verwandtschaft zeigen, eine gemeinsame geographische Herkunft haben sowie eine einheitliche oder verwandte Kultur entwickelt haben. Auf diesen Begriff „Ethnie“ bezieht sich dieses Buch, nicht aber auf mögliche anderweitige Definitionen dieses Begriffs. Die Aussagen über Menschen einer Ethnie sind stets statistischer Natur, d.h. es sind Aussagen über ein mathematisches Konstrukt, nämlich einen Durchschnitts- oder Mittelwert. Niemand kann aus der statistischen Aussage „Ein deutscher Mann ist durchschnittlich 177 cm groß“ einen Rückschluss auf die Körpergröße eines bestimmten deutschen Mannes ziehen, z.B. die des Buchautors. Genauso wenig kann aus der statistischen Aussage "Schwarzafrikaner haben einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten von 70" ein Rückschluss auf einen konkreten Schwarzafrikaner gezogen werden. Dieser könnte durchaus einen IQ von 100 haben und wäre damit intelligenter als 50% der deutschen Bevölkerung. Auch für statistische Aussagen über mögliche andere Eigenschaften gewisser Ethnien gilt das Gleiche: niemals lässt sich daraus eine Aussage über ein konkretes Individuum dieser Ethnie ableiten. Damit fehlt jedem rassistischen Verhalten gegenüber konkreten Personen aus einer Ethnie schon die sachliche Grundlage.

Rassismus wird vom Autor dieses Buches abgelehnt. Dabei wird von der verbreitet anerkannten Rassismusdefinition des französischen Soziologen Albert Memmi ausgegangen: „Der Rassismus ist die verallgemeinerte und verabsolutierte Wertung tatsächlicher oder fiktiver Unterschiede zum Nutzen des Anklägers und zum Schaden seines Opfers, mit der seine Privilegien oder seine Agressionen gerechtfertigt werden sollen“ (Wikipedia 2022 „Rassismus“). Diese Rassismusdefinition beruht auf den Begriffen Unterscheidung, Wertung, Verallgemeinerung und Schaden. Nach Memmi macht keiner dieser Begriffe für sich allein schon Rassismus aus, sondern dieser entsteht erst durch Verknüpfung all dieser Begriffe. Entsprechende Zitate von Memmi gemäß Wikipedia „Rassismus“:
„Der Rassismus liegt nicht in der Feststellung eines Unterschieds, sondern in dessen Verwendung gegen
einen anderen“ (Unterscheidung, Schaden).
„Die Welt des Rassisten ist die des Guten, die Welt seines Opfers die des Bösen“ (Wertung).
„Die Beschuldigung richtet sich fast immer zumindest implizit gegen fast alle Mitglieder der Gruppe, so dass jedes andere Mitglied derselben Beschuldigung ausgesetzt ist, und sie ist zeitlich unbegrenzt, so dass kein denkbares Ereignis in der Zukunft dem Prozess jemals ein Ende machen kann“ (Verallgemeinerung).

1965 definierte die UNO im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung den Begriff der „Rassendiskriminierung“ als „jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird“. Hier wird besonders deutlich, dass allein die Feststellung von Unterschieden zwischen Ethnien keine Rassendiskriminierung darstellt. Die Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland schließen Rassismus und Rassendiskriminierung im Sinne Memmi's und der UNO aus.

Eine wissenschaftliche Befassung mit den Unterschieden zwischen Volksgruppen oder Ethnien erfüllt nicht den Tatbestand des Rassismus. Es geht dabei darum, dass der Mensch sich selbst erkennt und unter Umständen im Einklang mit den Grundrechten auch Folgerungen aus diesen Erkenntnissen ziehen kann. Das kann und darf niemals ein Tabu sein. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes Wissenschaft und Forschung frei sind und daher nicht durch politische und ideologische Erwägungen behindert oder verboten werden dürfen. Dies ist ein jedermann zustehendes Grundrecht von hohem Wert, das im langen Kampf des Abendlandes um die Freiheit des Geistes weitestgehend Eingang in die Verfassungen aller entwickelten westlichen Kulturen gefunden hat.